Satzung
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Satzung des GothNet e.V.
Verein zur Förderung der Alternativ- und Jugendkultur
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "GothNet e.V."
- Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist es, die Alternativ- und Jugendszene in Deutschland zu fördern.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
- Organisation und Durchführung von Treffen und Veranstaltungen
- Betrieb kostenfreier Kommunikationsplattformen im Internet
- Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und die Anforderungen aus § V, Abs. 1 erfüllen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand und dessen anschließende Einwilligung.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, dem Ruf des Vereins schadet, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Versammlung wird auf elektronischem Wege abgehalten über eine allen Vereinsmitgliedern zugängliche Kommunikationsplattform abgehalten, eine persönliche Anwesenheit ist von keinem der Beteiligten benötigt.
- Personen, die ein besonderes Engagement für den Verein oder die Ziele des Vereins zeigen, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bestimmt werden. Ehrenmitglieder können, müssen aber keine Mitglieder des Vereins sein. Sie müssen auch nicht die Anforderungen aus § V, Abs. 1 erfüllen.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder müssen über die Möglichkeit verfügen, sich an der auf elektronischem Wege (Email, Chat, sowie Votings auf Websites) stattfindenden Kommunikation des Vereins beteiligen zu können.
- Die Mitglieder erhalten durch Beitritt zum Verein außer den in der Satzung beschriebenen Stimmrechten keine besonderen Ansprüche, da das Hauptziel des Vereins die kostenfreie und nicht an die Mitgliedschaft des Vereins gebundene Bereitstellung von Diensten ist. Die Mitgliedschaft dient ausschließlich der Unterstützung dieser Ziele. Der Vorstand ist aber dennoch in der Lage, den Mitgliedern nicht in der Satzung festgelegte Zusatzdienste zur Verfügung zu stellen.
- Ein Mitglied erklärt mit dem Antrag der Mitgliedschaft sein Einverständnis zu allen Punkten der Satzung.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand beschlossen. Eine Änderung kann jederzeit durch den Vorstand vorgeschlagen werden, wenn diese notwendig erscheint um die Ziele des Vereins zu erfüllen. Die Mitglieder haben eine Frist von vier Wochen, sich auf elektronischem Weg für oder gegen die Änderung zu entscheiden. Die Änderung gilt als erlassen, wenn sich am Ende dieser Frist mindestens zwei Drittel der sich beteiligenden Mitglieder für die Änderung ausgesprochen haben. Die Änderung gilt zum Ende des Quartals. Falls Mitglieder, die nicht mit der Beitragsänderung einverstanden sind, aus dem Verein austreten wollen, so kann die Frist von einem Monat zum Quartalsende (siehe § IV, Abs. 3) verkürzt werden.
- Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu entrichten, auf Wunsch eines Mitglieds allerdings auch auf längere Zeit im Voraus. Einzelheiten hierzu sind persönlich mit dem Vorstand abzuklären.
- Beim Austritt aus dem Verein werden im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge vom Verein zurückerstattet.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied für eine angemessene Zeit vom Mitgliedsbeitrag zu befreien, wenn das Mitglied den Verein durch benötigte materielle Werte oder Rechte unterstützt. In diesem Fall wird der Mitgliedsbeitrag bei Austritt oder Ausschluss vor Ende der Befreiung nicht zurückerstattet.
- Ehrenmitglieder (siehe §5, Abs. 5) können vom Vorstand aufgrund ihres Engagements auf unbestimmte Zeit von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
- Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes wie in § VIII beschrieben
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung tagt in einem Forum auf einer vom Verein bereitgestellten Website, Abstimmungen werden über ein passwortgeschützes elektronisches Voting realisiert.
- Alle die Mitgliederversammlung betreffenden Informationen und Beschlüsse werden auf einer allen Mitgliedern zugänglichen Website veröffentlicht.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand in der Regel umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird auf einer Website veröffentlicht.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, sowie einem erweitertem Vorstand nicht festgelegter Anzahl. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt. Das Amt kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende jederzeit von einem Vorstandsmitglied selbst niedergelegt werden.
- Neue Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vorgeschlagen werden, benötigen zur Aufnahme jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt auf dem in § V, Abs. 4 beschriebenen Wege und benötigt dieselben Fristen.
- Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstands und der Mitgliederversammlung das Amt entzogen werden, falls diese ihren Aufgaben nicht in geeigneter Weise nachkommen. Die Abstimmung dafür erfolgt wiederum auf dem in § V, Abs. 4 beschriebenen Wege und benötigt dieselben Fristen.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Tagung findet auf elektronischem Wege statt, die persönliche Anwesenheit der Mitglieder ist nicht erforderlich.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern zugänglich elektronisch zu veröffentlichen.
- Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen auf elektronischem Wege mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
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